Ausschlagung
Eine Erbschaft kann unter gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlagen werden. Dafür gelten Form- und Fristvorgaben; nach den §§ 1944 und 1945 BGB ist regelmäßig eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erforderlich. Beginn, Dauer und Folgen hängen vom Einzelfall ab. Bei möglichen Schulden oder Unsicherheit sollte deshalb umgehend fachlicher Rat eingeholt werden.
Digitaler Nachlass
Der Begriff fasst digitale Konten, Verträge, Dateien, Geräte, Guthaben und weitere Onlinebeziehungen einer verstorbenen Person zusammen. Für die Organisation ist eine Bestandsaufnahme sinnvoll. Zugangsdaten sollten dabei nicht ungeschützt gesammelt oder ohne geklärte Berechtigung verwendet werden. Mehr dazu erklärt der Ratgeber Onlinekonten und digitaler Nachlass.
Erbengemeinschaft
Hinterlässt eine verstorbene Person mehrere Erben, wird der Nachlass nach § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Verwaltung ist damit keine bloße Einzelaufgabe. Absprachen, Freigaben und Ausgaben sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Unser Beitrag zur Organisation einer Erbengemeinschaft beschreibt einen neutralen Arbeitsrahmen.
Erbschein
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht. Er wird nicht für jeden Vorgang automatisch benötigt. Nach Angaben des Bundesportals können beispielsweise ein eröffnetes notarielles Testament oder ein Erbvertrag zusammen mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift in bestimmten Fällen genügen. Welche Unterlagen eine Stelle akzeptiert, sollte dort konkret erfragt werden.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen, die notariell beurkundet wird und Bindungswirkungen entfalten kann. Er ist nicht mit einem privaten Vertrag über einzelne Haushaltsgegenstände zu verwechseln. Bei der Auslegung oder bei widersprüchlichen Dokumenten ist notarielle oder anwaltliche Prüfung sinnvoll.
Nachlass
Als Nachlass wird vereinfacht die Gesamtheit der vererblichen Rechtspositionen und Verpflichtungen einer verstorbenen Person bezeichnet. Dazu können Vermögenswerte, Forderungen, Gegenstände, Verträge und Schulden gehören. Eine organisatorische Liste ist nur eine Arbeitsübersicht und keine verbindliche Bewertung des Nachlasses.
Nachlassakte
Bei NachlassWeg bezeichnet „Nachlassakte“ eine geordnete Arbeitsablage für Dokumente, Kontakte, Aufgaben, Rückfragen und Entscheidungen. Es handelt sich nicht um einen gesetzlich festgelegten Begriff und nicht um die gerichtliche Nachlassakte. Die Ablage soll Zusammenarbeit nachvollziehbar machen, ohne eine behördliche oder notarielle Dokumentation zu ersetzen.
Nachlassgericht
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts mit gesetzlich bestimmten Aufgaben in Nachlasssachen, etwa bei Testamentseröffnung oder Erbscheinsverfahren. Welches Gericht zuständig ist, hängt von den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln ab. Kontaktdaten und konkrete Anforderungen sollten über amtliche Justiz- oder Verwaltungsportale geprüft werden.
Nachlassverzeichnis
Der Ausdruck kann je nach Zusammenhang unterschiedliche Verzeichnisse meinen. Organisatorisch ist damit oft eine strukturierte Übersicht über Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Unterlagen gemeint. Gesetzliche oder notarielle Verzeichnisse können besondere Anforderungen haben; eine selbst erstellte Tabelle erfüllt diese nicht automatisch.
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geregelter Geldanspruch bestimmter naher Angehöriger, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er bedeutet nicht automatisch Miteigentum an einzelnen Nachlassgegenständen. Berechtigung, Höhe, Auskunft und mögliche Fristen sind einzelfallabhängig und gehören in fachliche Beratung.
Sterbeurkunde
Die Sterbeurkunde bescheinigt den Tod eines Menschen und wird vom zuständigen Standesamt ausgestellt. Sie wird häufig für Bestattungsvorbereitung, Nachlassangelegenheiten oder Versicherungen benötigt. Antragsberechtigung, Nachweise, Varianten und Gebühren können regional unterschiedlich sein. Der Ratgeber Dokumente und Nachweise ordnet sie in die Arbeitsablage ein.
Testament
Ein Testament ist eine Verfügung von Todes wegen. Wer ein nicht amtlich verwahrtes Testament besitzt, muss es nach Kenntnis vom Tod gemäß § 2259 BGB unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Es sollte nicht verändert, beschriftet oder eigenständig als „unwirksam“ aussortiert werden. Fragen zur Auslegung gehören zum Nachlassgericht oder zu qualifizierten Fachpersonen.
Vermächtnis
Ein Vermächtnis kann einer Person einen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Nachlass zuwenden, ohne sie allein dadurch zur Erbin zu machen. Die Abgrenzung zur Erbeinsetzung kann schwierig sein. Formulierungen in Testamenten sollten deshalb nicht nur anhand einzelner Wörter bewertet werden.
Vollmacht
Eine Vollmacht kann einer Person erlauben, für eine andere zu handeln. Umfang, Form, Fortgeltung über den Tod hinaus und Akzeptanz durch die jeweilige Stelle hängen vom Dokument und vom konkreten Vorgang ab. Vor Nutzung sollte geprüft werden, welche Handlung tatsächlich umfasst ist; eine Vollmacht macht die bevollmächtigte Person nicht automatisch zum Erben.
Wertermittlung
Bei der Wertermittlung wird ein Vermögensgegenstand zu einem bestimmten Zweck und Stichtag bewertet. Marktpreis, Versicherungswert, steuerlicher Wert oder Verkaufserlös können voneinander abweichen. Bei Immobilien, Unternehmen, Kunst, Schmuck oder streitigen Werten kann eine qualifizierte Bewertung erforderlich sein.
Amtliche Grundlagen und Vertiefung
- BMJ-Broschüre „Erben und Vererben“
- Bundesportal: Sterbeurkunde beantragen
- Bundesportal: Erbschein beantragen
- Bürgerliches Gesetzbuch im amtlichen Portal
Eine praktische Reihenfolge für die ersten Tage finden Sie im Beitrag Was ist nach einem Todesfall zuerst zu tun?